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BayernHistory
17 Kein Verbot der NSDAP in Bayern
Kapitel
Teil der Ausstellung: Das Labyrinth – 100 Jahre Hitlers Festungshaft
Inhalte des Beitrags in der App BayernHistory
Der Beitrag zeigt, dass die NSDAP in Bayern im Gegensatz zu anderen deutschen Ländern nicht verboten wurde. Man erfährt, dass Ministerpräsident Lerchenfeld sich 1922 weigerte, das Republikschutzgesetz anzuwenden, während Baden, Sachsen, Thüringen, Preußen, Mecklenburg-Schwerin, Hamburg und Bremen die NSDAP verboten. Die Darstellung behandelt, dass Bayern eine eigene Verordnung schuf und sich mit dem Reich auf ein Zusatzprotokoll einigte, wodurch die NSDAP weiterhin Versammlungen abhalten und den Völkischen Beobachter verbreiten konnte. Der Beitrag dokumentiert Berichte der Polizeidirektion München vom 2. Dezember 1922 und des Polizeireferenten Josef Zetlmeier vom 13. Dezember 1922, die vor der wachsenden Gefahr der NSDAP warnten, sowie ein Urteil des Reichsgerichtshofs vom 15. März 1923 zur Begründung der Verbote in anderen Ländern.
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Obwohl die NSDAP in anderen deutschen Ländern verboten wurde, blieb sie in Bayern legal. Ministerpräsident Lerchenfeld verweigerte die Anwendung des Republikschutzgesetzes. Dies ermöglichte der NSDAP, weiterhin Versammlungen abzuhalten und ihre Propaganda zu verbreiten. Hitler nutzte diese Freiheiten, um seine Machtbasis zu stärken.
Kein Verbot der NSDAP in Bayern
Die Gewaltbereitschaft von NSDAP und SA und Hitlers Ruf als Demagoge waren weit über die Grenzen Bayerns bekannt. Nach dem Mord an Außenminister Walther Rathenau (1867-1922) ermöglichte das Republikschutzgesetz ein strenges Eingreifen gegen rechts- oder linksradikale republikfeindliche Bestrebungen.
Die Länder Baden, Sachsen, Thüringen, Preußen, Mecklenburg-Schwerin, Hamburg und Bremen erließen daher im Herbst 1922 Verbote gegen die NSDAP und lösten die Partei in ihren jeweiligen Ländern auf. … Weiterlesen in der App BayernHistory.
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Kategorien:Nationalsozialismus
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